Koordinator Unterrichtsplanung / Zentrale Stundenplanung Berufsfachschule Pflege (m/w/d)
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München
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Koordinator Unterrichtsplanung / Zentrale Stundenplanung Berufsfachschule Pflege (m/w/d)
München
Aktualität: 30.07.2026
Anzeigeninhalt:
30.07.2026, Klinikum Dritter Orden München-Nymphenburg
München
Koordinator Unterrichtsplanung / Zentrale Stundenplanung Berufsfachschule Pflege (m/w/d)
Aufgaben:
Eigenverantwortliche Planung, Koordination und Sicherstellung des Unterrichts in 11 Klassen unter Berücksichtigung des bayerischen Lehrplans sowie des schulinternen Curriculums
Organisation und Koordination des Vertretungsunterrichts sowie Erstellung und laufende Anpassung der Vertretungspläne
Zentrale Ansprechperson für Lehrkräfte in allen Fragen rund um die Stunden- und Vertretungsplanung
Enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Klassenleitungen sowie der Schulleitung
Unterstützung der Schulleitung bei der Optimierung der Unterrichts- und Stundenplanung
Sorgfältige Dokumentation und Pflege aller relevanten Unterrichts- und Planungsdaten im Schulverwaltungsprogramm PlanAcad
Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Unterrichtsorganisation durch vorausschauende Planung und strukturierte Koordination
Qualifikationen:
Abgeschlossenes Studium der Pflegepädagogik, Berufspädagogik oder eine Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflege
Idealerweise eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf oder eine vergleichbare Qualifikation
Ausgeprägtes Organisations- und Planungsgeschick sowie eine strukturierte und eigenverantwortliche Arbeitsweise
Sicherer Umgang mit den gängigen MS-Office-Anwendungen und digitalen Arbeitsmitteln
Erste Erfahrungen mit der Schulverwaltungssoftware PlanAcad sind wünschenswert
Analytisches Denkvermögen sowie eine strukturierte und vernetzte Arbeitsweise
Ausgeprägte Kommunikations- und Teamfähigkeit
Hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Verbindlichkeit
Flexibilität sowie eine lösungs- und serviceorientierte Arbeitsweise
Vor Aufnahme einer Tätigkeit am Klinikum Dritter Orden muss gem. § 23a i.V.m. § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein ausreichender Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachgewiesen werden.
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