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Professorin ­­/­­ Professor (m/w/d) - BesGr W2 für Projektmanagement in der Verkehrsinfrastrukturplanung 23.04.2025 Technische Hochschule Rosenheim Rosenheim
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Professorin / Professor (m/w/d) - BesGr W2 für Projektmanagement in der Verkehrsinfrastrukturplanung
Rosenheim
Aktualität: 23.04.2025

Anzeigeninhalt:

23.04.2025, Technische Hochschule Rosenheim
Rosenheim
Professorin / Professor (m/w/d) - BesGr W2 für Projektmanagement in der Verkehrsinfrastrukturplanung
Aufgaben:
Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen in den Fachgebieten Landverkehrswege, Verkehrsplanung, Integrales Bauen (BIM) und Projektmanagement; Sie unterrichten dabei vorrangig in den Studiengängen Bauingenieurwesen sowie Holzbau und Ausbau Mitarbeit an der Weiterentwicklung des Lehrgebietes und in der Selbstverwaltung sowie Engagement bei Projekten der angewandten Forschung und Entwicklung und in der Weiterbildung Bereitschaft, im zeitlichen Umfang von circa einem Tag pro Woche in der Forschung tätig zu werden Ihre Dienstaufgaben richten sich nach Art. 59 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes. Ihr Lehrgebiet beinhaltet dabei auch die allgemeinen Grundlagenfächer des Bauingenieurwesens (z. B. Vermessungskunde) sowie die Durchführung von englischsprachigen Vorlesungen und Praktika.
Qualifikationen:
Ein abgeschlossenes Hochschulstudium, vorzugsweise in der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Verkehrswesen (Bei ausländischen Hochschulabschlüssen ist zur abschließenden Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen im Laufe des Einstellungsverfahrens zwingend eine Zeugnisbewertung der ZAB vorzulegen.) Einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Verkehrsinfrastrukturplanung Die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit ist in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen Didaktische und pädagogische Eignung Besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, nachgewiesen in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis nach dem Hochschulabschluss - davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs; der Nachweis der außerhochschulischen beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde

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