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Professorin ­­/­­ Professor (m/w/d) - BesGr W2 für Organisation­­,­­ Kostenrechnung und Unternehmensplanung im Innenausbau 06.05.2025 Technische Hochschule Rosenheim Rosenheim
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Professorin / Professor (m/w/d) - BesGr W2 für Organisation, Kostenrechnung und Unternehmensplanung im Innenausbau
Rosenheim
Aktualität: 06.05.2025

Anzeigeninhalt:

06.05.2025, Technische Hochschule Rosenheim
Rosenheim
Professorin / Professor (m/w/d) - BesGr W2 für Organisation, Kostenrechnung und Unternehmensplanung im Innenausbau
Aufgaben:
Die Lehre in der Fakultät für Holztechnik und Bau in den genannten Bereichen mit einer Ausrichtung auf mittelständische Unternehmen Forschungs-, Weiterbildungs- und Transferaktivitäten zur Lösung aktueller Herausforderungen im Ausbau Die Weiterentwicklung des Lehrgebietes durch Integration innovativer Methoden und Technologien sowie die Mitarbeit in der Selbstverwaltung Ihre Dienstaufgaben richten sich nach Art. 59 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes. Ihr Lehrgebiet beinhaltet dabei auch die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundlagenfächer sowie die Durchführung von englischsprachigen Vorlesungen und Praktika.
Qualifikationen:
Ein abgeschlossenes Hochschulstudium, vorzugsweise in der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Innenausbau, Holztechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen (Bau) bzw. in einem vergleichbaren Ingenieurstudiengang (Bei ausländischen Hochschulabschlüssen ist zur abschließenden Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen im Laufe des Einstellungsverfahrens zwingend eine Zeugnisbewertung der ZAB vorzulegen.) Zusatzqualifikation im Bereich der Betriebswirtschaft Die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion, alternativ durch ein Gutachten über promotionsadäquate Leistungen, nachzuweisen ist Didaktische und pädagogische Eignung Besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, nachgewiesen in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis nach dem Hochschulabschluss - davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs; der Nachweis der außerhochschulischen beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde

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